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Schimmelvermeidung

Informationen für unsere Mieter

Maßnahmen zur Schimmelvermeidung

Richtiges Heizen und Lüften der Wohnungen

Sehr geehrte Mieter,

sicherlich verfolgen Sie auch die aktuelle Diskussion über das Beheizen und Lüften von Mietwohnungen, speziell in den nunmehr anstehenden Herbst-/Wintermonaten. So bedauerlich die aktuellen Preisentwicklungen auf dem Energiemarkt für alle Beteiligten sind, darf man die Auswirkungen, die eine nicht ausreichende Beheizung und Lüftung der Wohnung auf deren Substanz und auch auf die (Bau-)Substanz des gesamten Gebäudes haben, nicht unberücksichtigt lassen.

So hat auch die Bundesregierung diese Problematik erkannt bzw. vor Augen gehabt und in der Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen u.a. geregelt, dass insbesondere die (gesetzliche) Pflicht des Mieters, durch angemessenes Heiz- und Lüftungsverhalten Schäden an der Mietsache vorzubeugen, nach wie vor gilt und zu beachten ist. Insofern verbleibt es auch weiterhin bei der rechtlichen Vorgabe, dass eine Verpflichtung des Mieters besteht, die gemieteten Räume im Rahmen seiner nebenvertraglichen Obhutspflichten entsprechend zu beheizen und zu lüften, so dass die Räume keinen Schaden nehmen (vgl. AG München, Urteil vom 21. Oktober 2020 – 416 C 10714/20). Sollte diese Pflicht vernachlässigt bzw. verletzt und infolgedessen die Bausubstanz beschädigt werden, haften Sie laut Gesetz und Bundesgerichtshof dem Vermieter auf Schadensersatz (vgl. BGH, Urteil vom 28. Februar 2018 – VIII ZR 157/17: Schäden an der Sachsubstanz der Mietsache, die durch eine Verletzung von Obhutspflichten des Mieters entstanden sind, hat dieser nach § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB als Schadensersatz neben der Leistung nach Wahl des Vermieters durch Wiederherstellung oder durch Geldzahlung zu ersetzen). Das kann mitunter sehr teuer werden, zumal es aktuell erhebliche Schwierigkeiten bereit, qualifizierte Handwerker zu bekommen. 

Bitte tragen Sie daher auch künftig durch ausreichendes Beheizen und regelmäßiges Lüften dafür Sorge, dass die Mietwohnung keinen Schaden nimmt, insbesondere keine Feuchtigkeits-, und Schimmelbildungen auftreten. Dabei gelten folgende „energetische Grundregeln“, die jedoch nicht abschließend zu verstehen sind. Je nach konkreter Situation vor Ort müssen von Ihnen ggf. noch weitergehende Maßnahmen ergriffen werden, die wir dann gerne miteinander abstimmen können. 

Da kalte (Raum-)Luft grundsätzlich weniger Feuchtigkeit wie warme Luft aufnehmen kann, ist stets auf eine ausreichend hohe Raumtemperatur zu achten. Fußbodenheizungen dürfen über Nacht nicht abgedreht werden und der Boden ist möglichst von Teppichen o.ä. freizuhalten. Heizkörper müssen stets – auch bei (längerer) Abwesenheit – in Betrieb gehalten und sollten nicht abgedeckt oder zugestellt werden. Selbstverständlich werde auch ich meinen diesbezüglichen Verpflichtungen nachkommen und heizungstechnisch sicherstellen, dass während der Heizperiode in der Wohnung Temperaturen von mindestens 20 °C in allen Räumen erreicht werden können.

Weiterhin muss die Wohnung im Regelfall mindestens zwei- bis dreimal am Tag und insbesondere nach feuchtigkeitsintensiven Vorgängen (z.B. duschen, kochen) stoßgelüftet werden. Fenster dürfen grundsätzlich nicht gekippt werden. Mobiliar bitte nicht direkt an der Außenwand platzieren.

Ferner ist darauf zu achten, dass ein ggf. im Bad verbauter Lüfter und das dort integrierte Flies regelmäßig gereinigt und sauber gehalten werden, damit sie ordnungsgemäß funktionieren und die feuchte (Ab-)Luft herausleiten können.

Auch in diesen besonderen Zeiten sind wir darum bemüht, das Mietverhältnis mit Ihnen so gut und angenehm wie möglich zu gestalten. Helfen Sie bitte mit und beachten die vorgenannten Gebrauchsregeln.

Vielen Dank!

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